
Ein mehrsprachiges Impressum ist immer dann Pflicht, wenn Ihre Website aktiv Nutzer in einer anderen Sprache anspricht, etwa mit einer englischen Menüführung oder gezielten Inhalten für ausländische Kunden. Die gesetzliche Grundlage liefern §5 DDG und §18 MStV. Bei jedem Bezug zu Deutschland brauchen Sie zusätzlich eine deutsche Fassung, unabhängig davon, wie viele weitere Sprachversionen Sie anbieten.
Kurz gesagt:
- Bei Webseiten mit aktivem Angebot in mehreren Sprachen ist ein vollständiges, rechtssicheres Impressum in jeder Sprachversion Pflicht, insbesondere auch auf Deutsch.
- Das Impressum muss leicht auffindbar sein, sollte maximal zwei Klicks vom jeweiligen Seiteninhalt entfernt und im Footer sowie in mehreren Sprachen konsistent verlinkt sein.
- Eine ladungsfähige Geschäftsadresse ist unerlässlich, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen, was durch Mieten einer Geschäftsadresse unkompliziert realisiert werden kann.
- Das Impressum muss in der Sprache der angesprochenen Zielgruppe vorliegen, wobei bei Bezug zu Deutschland stets eine deutsche Fassung erforderlich ist.
- Fehler wie unvollständige Übersetzungen, unklare Linkbezeichnungen oder eine falsche Bezeichnung der rechtlichen Seite können schnell zu Abmahnungen führen.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Pflichtangaben gehören ins Impressum nach §5 DDG und MStV?
- In welcher Sprache muss das Impressum stehen?
- Wie platzieren Sie das Impressum rechtssicher? Die 2-Klick-Regel
- Legal Notice, Legal Information oder Imprint: Welche Bezeichnung passt?
- Welche Fehler führen zu Abmahnungen beim mehrsprachigen Impressum?
- Ladungsfähige Geschäftsadresse mieten: Eine praktische Lösung für das Impressum
- Persönliche Einschätzung: Was bei mehrsprachigen Impressen wirklich zählt
- Ladungsfähige Adresse für Ihr Impressum: Schnell startklar
- Quellen
- FAQ
Welche Pflichtangaben gehören ins Impressum nach §5 DDG und MStV?
Das Impressum ist kein Ort für Kreativität. Es folgt einem festen Katalog, den das Digitale-Dienste-Gesetz und der Medienstaatsvertrag vorgeben, und dieser Katalog gilt unabhängig davon, in wie vielen Sprachen Sie ihn veröffentlichen.
Für natürliche Personen und Unternehmen gelten zunächst die gleichen Grundangaben:
- Vollständiger Name des Anbieters, bei Unternehmen die korrekte Firmenbezeichnung mit Rechtsform
- Ladungsfähige Anschrift, also eine tatsächliche Postanschrift, keine Postfachadresse
- Kontaktmöglichkeit mit E-Mail-Adresse und einer weiteren schnellen Kommunikationsmöglichkeit, meist Telefonnummer
- Vertretungsberechtigte Person bei juristischen Personen, etwa der Geschäftsführer einer GmbH
Sobald es sich um ein geschäftsmäßiges Angebot handelt, kommen weitere Angaben hinzu. Dazu zählen die Handelsregisternummer und das zuständige Registergericht, sofern eine Eintragung vorliegt. Wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, muss diese ebenfalls nennen. Angehörige reglementierter Berufe, etwa Steuerberater oder Ärzte, müssen zusätzlich die Berufsbezeichnung, den Staat der Verleihung und die zuständige Aufsichtsbehörde angeben.
Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten, also Blogs mit News-Charakter oder Podcasts mit Meinungsbeiträgen, verlangt §18 MStV zusätzlich die Nennung eines Verantwortlichen mit vollständigem Namen und Anschrift. Diese Pflicht betrifft laut dem Leitfaden der Landesanstalt für Kommunikation mittlerweile auch viele Social-Media-Kanäle und Podcast-Formate, nicht nur klassische Webseiten.
Jede dieser Angaben muss in jeder Sprachversion Ihrer Seite identisch vorhanden sein. Eine gekürzte englische Fassung, die nur den Namen und eine E-Mail-Adresse zeigt, reicht nicht aus.
In welcher Sprache muss das Impressum stehen?
Der Grundsatz ist einfach formuliert, in der Praxis aber oft missverstanden: Die Sprache des Impressums muss zur Sprache passen, in der Sie Ihre Zielgruppe ansprechen. Betreiben Sie Ihre Seite komplett auf Englisch, muss auch das Impressum in englischer Sprache vorliegen.
Kompliziert wird es bei gemischten Angeboten. Drei Konstellationen tauchen in der Praxis immer wieder auf:
- Eine überwiegend deutsche Seite mit einer englischen Unterseite für internationale Kunden braucht ein Impressum in beiden Sprachen, nicht nur eines mit Verweis auf die andere Version.
- Ein Anbieter mit Sitz im Ausland, dessen Angebot sich an deutsche Nutzer richtet, etwa durch deutsche Preisangaben oder Versand nach Deutschland, unterliegt trotzdem den deutschen Vorgaben.
- Eine rein englischsprachige Seite ohne jeden Bezug zu Deutschland kann auf eine deutsche Fassung verzichten, sofern sich das Angebot tatsächlich nicht an deutsche Nutzer richtet.
Für die Praxis empfiehlt sich eine klare Regel: Sobald irgendein Bezug zu Deutschland besteht, sei es durch Sprache, Zielgruppe oder Sitz, gehört immer eine deutsche Impressumsfassung dazu. Zusätzliche Fremdsprachen kommen dann, wenn Sie aktiv in dieser Sprache werben oder Inhalte anbieten.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Rechtsordnung, Sprache und Abmahnrisiko. Diese drei Ebenen werden gern verwechselt. Welches Recht gilt, richtet sich nach dem Sitz des Anbieters und der Ausrichtung des Angebots. Die Sprache des Impressums richtet sich nach der angesprochenen Zielgruppe. Das Abmahnrisiko wiederum hängt stark davon ab, wie sichtbar und nachvollziehbar die Fehler für Wettbewerber oder Verbraucherverbände sind. Eine fehlende Übersetzung ist für Dritte leicht zu erkennen und deshalb ein beliebtes Abmahnziel.
Wie platzieren Sie das Impressum rechtssicher? Die 2-Klick-Regel
Ein inhaltlich korrektes Impressum nützt wenig, wenn es niemand findet. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. In der Praxis hat sich daraus die sogenannte 2-Klick-Regel etabliert: Von jeder Unterseite aus muss das Impressum mit maximal zwei Klicks erreichbar sein.

Am zuverlässigsten funktioniert das über einen festen Link im Footer, der auf jeder Seite erscheint, oder über eine fixierte Navigationsleiste bei längeren Landingpages. Ein Impressum, das nur über eine Sitemap oder eine tief verschachtelte Menüstruktur zu finden ist, erfüllt diese Anforderung nicht.
Bei mehrsprachigen Seiten kommen technische Fragen hinzu. Drei Umsetzungswege sind üblich:
- Separate URLs pro Sprache, etwa eine eigene Seite für die deutsche und eine für die englische Fassung, jeweils verlinkt im entsprechenden Footer.
- Sprachspezifische Subfolder wie
/de/impressumund/en/legal-notice, kombiniert mit korrekten hreflang-Angaben, damit Suchmaschinen die Sprachversionen richtig zuordnen. - Separate Subdomains für internationale Angebote, was sich vor allem bei größeren Shops mit eigenen Länderversionen anbietet.
Technisch entscheidender als die Wahl zwischen Subfolder und Subdomain ist die konsistente Verlinkung: Der Link muss auf jeder Sprachversion an derselben Stelle stehen und denselben Namen tragen. Bei CMS-Systemen und Onlineshops gehört der Impressumslink ins globale Footer-Template, nicht in einzelne Seitenvorlagen. Nutzen Sie einen Sprachumschalter, muss dieser auch für die rechtlichen Seiten funktionieren. Und in Social-Media-Bios sollte der Link zur passenden Sprachversion führen, nicht generell zur deutschen Startseite.
Profi-Tipp: Prüfen Sie nach jedem Website-Relaunch händisch, ob der Impressumslink auf allen Sprachversionen noch funktioniert. Gerade bei CMS-Updates verschwinden Footer-Links erfahrungsgemäß häufiger, als man denkt.
Legal Notice, Legal Information oder Imprint: Welche Bezeichnung passt?
Bei der englischen Übersetzung wird oft ein Wort verwendet, das im englischsprachigen Raum zu Missverständnissen führt: „Imprint“. Der Begriff stammt aus dem Druckgewerbe und wird dort mit Verlagsangaben in Büchern assoziiert, nicht mit rechtlichen Anbieterangaben im Netz.
Empfehlenswert sind stattdessen die Bezeichnungen „Legal Notice“ oder „Legal Information“. Beide Begriffe sind im anglo-amerikanischen Sprachraum etabliert und werden von Nutzern korrekt eingeordnet.
Bei der Übersetzung selbst zählt mehr als reine Wortübertragung:
- Fachbegriffe wie „Handelsregister“ oder „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ brauchen eine Übersetzung, die ausländische Nutzer tatsächlich verstehen und der Kontaktweg muss eindeutig nutzbar bleiben.
- Eine maschinelle Übersetzung reicht bei Rechtstexten nicht aus, eine menschliche Prüfung ist Pflicht, gerade bei Registerangaben und Berufsbezeichnungen.
- Formulierungen sollten über alle Sprachversionen konsistent bleiben, damit niemand aus Versehen unterschiedliche Anschriften oder Kontaktdaten in verschiedenen Fassungen findet.
Beispielhaft könnte eine englische Zeile lauten: „Commercial Register: District Court Munich, HRB 123456“ statt einer wörtlichen, aber unverständlichen Übersetzung. Bei der Umsatzsteuer-ID reicht meist die Übernahme des Kürzels „VAT ID“ mit der Nummer im gewohnten Format. Wer internationale Kontaktangaben klar strukturieren will, findet in der Aufbereitung von Zustelladressen für internationale Nutzer eine nützliche Orientierung, wie Kontaktwege sprachunabhängig verständlich bleiben.
Welche Fehler führen zu Abmahnungen beim mehrsprachigen Impressum?
Die meisten Abmahnungen entstehen nicht durch komplizierte Rechtsfragen, sondern durch vermeidbare Nachlässigkeit. Drei Fehlerquellen tauchen in der Praxis besonders häufig auf:
- Unvollständige Übersetzungen, bei denen die englische Fassung weniger Angaben enthält als die deutsche Version.
- Unklare Linkbezeichnungen wie ein bloßes „Info“ im Footer, das Nutzer nicht als Impressumslink erkennen.
- Eine Postfachadresse statt einer ladungsfähigen Anschrift, was formal als fehlende Pflichtangabe gilt.
Die Sanktionen reichen von kostenpflichtigen Abmahnungen über Unterlassungsansprüche bis zu Bußgeldern durch die zuständigen Behörden. Erhalten Sie eine Abmahnung, unterschreiben Sie keine vorgefertigte Unterlassungserklärung ungeprüft. Lassen Sie den Sachverhalt zunächst von einer Rechtsberatung einschätzen, oft lässt sich der Umfang der Erklärung noch verhandeln.
Vor jeder Freischaltung einer neuen Sprachversion lohnt sich ein kurzer Check: Sind alle Pflichtangaben vollständig übersetzt? Ist die Anschrift ladungsfähig? Funktioniert der Impressumslink von jeder Unterseite aus? Ist der Linktext eindeutig als „Impressum“, „Legal Notice“ oder vergleichbar erkennbar?
Profi-Tipp: Lassen Sie eine neue Sprachversion von einer Person prüfen, die die Zielsprache muttersprachlich beherrscht, aber nicht an der Übersetzung beteiligt war. Fehler in Rechtstexten fallen so deutlich zuverlässiger auf.
Ladungsfähige Geschäftsadresse mieten: Eine praktische Lösung für das Impressum
Wer keine passende Geschäftsadresse besitzt oder die eigene Privatanschrift nicht öffentlich zeigen möchte, steht vor einem echten Problem: Ohne ladungsfähige Anschrift ist das Impressum unvollständig, egal in wie vielen Sprachen es vorliegt.
Eine Miete einer geschäftlichen Adresse löst genau das. Der Anbieter stellt eine echte, ladungsfähige Anschrift zur Verfügung, die Sie im Impressum jeder Sprachversion angeben können. Der Leistungsumfang geht meist über die reine Adresse hinaus:
- Digitale Postverwaltung mit Briefscan, sodass eingehende Post nicht an der Privatadresse landet
- Optionale Landingpage-Erstellung für Impressum, Datenschutzerklärung und AGB, was besonders bei mehrsprachigen Auftritten Zeit spart
- Buchbare Coworking-Tage für Termine, die einen physischen Arbeitsplatz erfordern
Sinnvoll ist diese Lösung vor allem für Einzelunternehmer, Blogger und Influencer, die ohne eigenes Büro arbeiten, sowie für Gründer, die ihre Geschäftsadresse und Privatadresse strikt trennen wollen. Mehr Hintergrund zu diesem Modell liefert der Überblick zu Geschäftsadresse und Impressum.
Persönliche Einschätzung: Was bei mehrsprachigen Impressen wirklich zählt
Die größte Fehlannahme, die ich bei mehrsprachigen Webseiten immer wieder sehe: Man behandelt das Impressum als reines Übersetzungsproblem. Das greift zu kurz. Verständlichkeit für die tatsächlich angesprochene Zielgruppe steht über allem, und das deutsche Minimum ist bei jedem Bezug zu Deutschland nicht verhandelbar.
Meine klare Empfehlung lautet deshalb: deutsche Fassung als Basis, vollständige, geprüfte Übersetzung für jede weitere Zielsprache, keine Abkürzungen bei den Pflichtangaben. Wer mehrere Sprachversionen pflegt, sollte diese außerdem regelmäßig gegen Änderungen im §5 DDG prüfen und dokumentieren, wann welche Fassung zuletzt aktualisiert wurde. Genau diese Disziplin unterscheidet ein rechtssicheres Impressum von einem, das nur gut aussieht.
— Lukas
Ladungsfähige Adresse für Ihr Impressum: Schnell startklar
Eine ladungsfähige Anschrift ohne eigenes Büro und ohne die Privatadresse öffentlich zu machen, ist eine praktische Lösung für Betreiber mehrsprachiger Webseiten, die das Impressum benötigen. Statt Wochen auf einen Bürovertrag zu warten, steht die Adresse für Ihr Impressum in kurzer Zeit bereit, in jeder Sprachversion Ihrer Seite gleich nutzbar.

Das Standard-Paket startet bei 5,99 € im Monat und liefert die Adresse samt digitalem Postfach. Wer mehr Postvolumen oder gewerbliche Anforderungen hat, findet im Pro-Paket die passende Erweiterung, während das Experte Paket zusätzliche Leistungen für anspruchsvollere Betreiber bündelt. Für Onlineshops mit Rückgabeprozessen lohnt sich zudem ein Blick auf die Impressumsadresse für Shopbetreiber.
Ob Einzelunternehmer, Blogger, Influencer oder kleines Team: Wer eine rechtssichere, mehrsprachig einsetzbare Impressumsadresse braucht, ohne die eigene Adresse offenzulegen, findet auf den Paketseiten die passende Option und kann die Buchung direkt online starten.
Quellen
Für die vertiefte Prüfung einzelner Sachverhalte lohnt sich der direkte Blick in die Originalquellen:
- Impressum: Was muss rein - und in welcher Sprache?
- Impressumspflichten 2025 (IHK Merkblatt)
- Impressum: Ratgeber zur Bezeichnung bei fremdsprachigen Webseiten
- Leitfaden zur Impressumspflicht im Internet (LFK)
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anwalt. Wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsfachperson zu Ihrer persönlichen Lage, bevor Sie auf Grundlage dieses Inhalts handeln.
FAQ
Ist ein englisches Impressum in Deutschland erlaubt?
Ja, ein Impressum auf Englisch ist erlaubt und sogar Pflicht, wenn sich Ihre Seite an englischsprachige Nutzer richtet. Besteht gleichzeitig ein Bezug zu Deutschland, brauchen Sie zusätzlich eine deutsche Fassung.
Welche Vorschriften gelten für das Impressum in Deutschland?
Maßgeblich sind §5 des Digitale-Dienste-Gesetzes und bei redaktionellen Angeboten §18 des Medienstaatsvertrags. Beide Vorschriften verlangen Name, ladungsfähige Anschrift, Kontaktmöglichkeit und je nach Angebotstyp weitere Angaben wie Registernummer oder Aufsichtsbehörde.
Gilt die deutsche Impressumspflicht auch für Webseiten in anderen EU-Ländern?
Die Impressumspflicht nach deutschem Recht greift, wenn sich ein Angebot an deutsche Nutzer richtet, unabhängig vom Sitz des Anbieters im EU-Ausland. Andere EU-Länder haben eigene, teils abweichende Regelungen zur Anbieterkennzeichnung, die zusätzlich zu prüfen sind.
Darf ich eine c/o-Adresse im Impressum angeben?
Eine c/o-Adresse ist nur zulässig, wenn dahinter eine tatsächlich ladungsfähige Anschrift steht, an der Zustellungen und Zugriffe möglich sind. Reine Briefkastenadressen ohne echten Zugriff erfüllen diese Anforderung nicht, weshalb viele Betreiber stattdessen eine gemietete Geschäftsadresse nutzen.